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Betriebsrente: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber 2022

Mit 2022 steht ein Jahr vieler wichtiger Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung vor der Tür!

Arbeitgeber sollten sich unbedingt informieren und die bestehenden Versorgungszusagen überprüfen und anpassen.

Als Rentenberater stehe ich Ihnen neutral und unabhängig zur Verfügung! Ich entlaste Sie vom betriebsfremden Aufwand - mit dem Ziel Ihre Betriebsrente attraktiv zu gestalten, arbeitsrechtliche Risiken zu minimieren, Ihre Kosten durch Lohnoptimierung zu senken und vor allem: Ihre Mitarbeitenden zu begeistern!

Finanznachrichten

Pflichtzuschuss 2022: § 1 a Abs. 1 a BetrAVG i.V.m. § 26 a BetrAVG - Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis für Bestandsverträge

Ab Januar 2022 müssen Sie als Arbeitgeber, sofern ein Tarifvertrag nichts gegenteiliges regelt, für alle vor 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen den Arbeitgeberpflichtzuschuss gem. § 1 a Abs. 1 a BetrAVG zahlen. Ziel des Gesetzgebers ist hierbei die Erhöhung der bestehenden Versorgung. Doch was, wenn Ihr Versicherer den Bestandsvertrag nicht erhöhen kann?
Die Alternative: Neuabschluss oder "interne Verrechnung". Für was auch immer Sie sich entscheiden: Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung und archivieren Sie die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer!

Finanzberatung

Achtung: Beitragszusage mit Mindestleistung! Garantiezins sinkt auf 0,25 %

Das anhaltende Niedrigzinsumfeld zwingt Versicherer dazu die Produktkalkulation anzupassen. Die 100 % Beitragserhaltungsgarantie ist kaum noch darstellbar. Die Absenkung des Garantiezinses zum 01.01.2022 von 0,9 % auf 0,25 % führt dazu, dass die Versicherer in Zukunft immer häufiger Produktlösungen mit Beitragserhaltungsgarantie für das Neugeschäft einstellen. Die Folge: Neben Riester-Renten wird auch die Beitragszusage mit Mindestleistung im Neugeschäft von den meisten Anbietern nicht mehr angeboten.
Überprüfen Sie Ihre Versorgungszusagen und prüfen Sie, welche Zusageart Sie bisher nutzen! Beachten Sie hierbei Ihre Informationspflichten gem. § 4 a BetrAVG!

Bankenviertel

Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung!

Zum 01.01.2022 sinkt die Beitragsbemessungsrenze der Deutschen Rentenversicherung (West). Damit sinken u.a. im gleichen Zuge die geförderten Höchstbeiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG. 
Sie sollten die Verträge Ihrer Mitarbeitenden prüfen, inwiefern sich diese Absenkung einzelvertraglich auswirkt. Beachten Sie hierbei Ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen!

News: News und Updates
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